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Hybride und virtuelle Generalversammlung


NEUE FORMEN DER GENERALVERSAMMLUNG Genossenschaften können ihre Generalversammlungen mithilfe elektronischer Mittel als hybride oder virtuelle Generalversammlungen durchführen. Damit die Generalversammlungen in einer der neuen Formen rechtsgültig durchgeführt werden können, sind bestimmte gesetzliche Vorgaben zu beachten. 

Das neue Aktienrecht schafft die Grundlage für die Verwendung elektronischer Mittel bei der Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung und für die rein virtuelle Generalversammlung auch für die Genossenschaften. Die aktienrechtlichen Vorschriften über den Tagungsort und die Verwendung elektronischer Mittel sind sinngemäss auch auf Genossenschaften und ihre Generalversammlungen und deren Substitute (z.B. Delegiertenversammlung) anwendbar (Art. 893a OR). Die Genossenschaftsverwaltung muss dabei sicherstellen, dass die Verwendung elektronischer Mittel nicht zu einer Einschränkung der Genossenschafterrechte oder zu einer Verfälschung der Generalversammlungsbeschlüsse führt.
 

Verwendung elektronische Mittel

Es liegt in der Kompetenz der Verwaltung vorzusehen, dass Genossenschafter, die an der Generalversammlung nicht physisch anwesend sind, ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können (Art. 701c i.V.m. Art. 893a OR). Diesfalls muss die Verwaltung die Verwendung der elektronischen Mittel regeln und sicherstellen, dass die Identität der Teilnehmenden feststeht, dass die Voten in der Generalversammlung direkt übertragen werden, dass jeder Teilnehmer sich an der Diskussion beteiligen und Anträge stellen kann und dass das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht werden kann.

Treten während der Generalversammlung technische Probleme auf, die eine ordnungsgemässe Durchführung resp. Weiterführung der Generalversammlung verhindern, muss die Generalversammlung ab dem Punkt, an dem die technischen Probleme aufgetreten sind, wiederholt werden. Beschlüsse, die vor dem Auftreten der Probleme gefasst wurden, bleiben hingegen gültig.

Genossenschaften mit mehr als 300 Mitglieder (oder Genossenschaften, bei denen die Mehrheit der Mitglieder selber Genossenschaften sind) können statutarisch vorsehen, dass die Stimmrechte ganz oder teilweise durch schriftliche Stimmabgabe ausgeübt werden (Art. 889 OR). Die schriftliche Stimmabgabe an solchen sog. Urabstimmungen ist bei entsprechender Regelung durch die Verwaltung neu auch mittels elektronischer Mittel möglich. Achtung: Auch hier muss sichergestellt werden, dass nur Stimmberechtigte abstimmen und dass die Resultate nicht verfälscht werden. Eine Abstimmung per E-Mail oder eine Abstimmung, bei der mehrfaches Abstimmen für dieselbe Person möglich ist, erfüllen diese Anforderungen nicht.

Hybride Generalversammlung

Für die Durchführung einer hybriden Generalversammlung bedarf es eines entsprechenden Beschlusses der Verwaltung und der Regelung der Verwendung elektronischer Mittel durch die Verwaltung. Sollen elektronische Mittel nicht nur einmalig verwendet werden, empfiehlt sich daher, dass die Verwaltung ein entsprechendes Reglement erlässt.

An der Generalversammlung selbst müssen dann die entsprechenden technischen Vorkehrungen getroffen werden, dass auch die nicht anwesenden Genossenschafter während der gesamten Dauer der Generalversammlung unmittelbar teilnehmen, sich äussern und abstimmen können und dass umgekehrt die Voten der nicht anwesenden Genossenschafter vor Ort direkt übertragen werden.

Das Protokoll der Generalversammlung muss sodann die Art der Generalversammlung (das heisst, dass sie unter Verwendung elektronischer Mittel stattgefunden hat) festhalten.
 

Generalversammlung an mehreren Orten

Möglich ist auch, dass die Generalversammlung unter Verwendung elektronischer Mittel gleichzeitig an mehreren Tagungsorten durchgeführt wird. Auch hier gelten die Bedingungen zur Verwendung elektronischer Mittel, insbesondere müssen die Voten, Anträge und Diskussionen an alle Tagungsorte direkt übertragen werden.
 

Virtuelle Generalversammlung

Die virtuelle Generalversammlung findet rein elektronisch, ohne Tagungsort, statt. Sie bedarf neben der Regelung der Verwendung elektronischer Mittel einer statutarischen Grundlage (Art. 701d Abs. 1 i.V.m. Art 893a OR). Ohne vorgängige Statutenänderung durch die Generalversammlung ist eine virtuelle Generalversammlung daher nicht möglich.

Wird die Generalversammlung virtuell durchgeführt, muss die Verwaltung in der Einberufung einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter bezeichnen, dem die Genossenschafter ihre Stimmrechte zur Ausübung übertragen können. Die Statuten können bei Genossenschaften vorsehen, dass bei der virtuellen Generalversammlung auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters verzichtet werden kann.

Der Beschluss über Statutenänderungen kommt bei Genossenschaften nur mit einem erhöhten Quorum von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zustande. Die Statuten selbst können dieses Quorum zusätzlich erschweren (aber nicht erleichtern).
 

Öffentliche Beurkundung bei Gründung und Statutenänderungen

An dieser Stelle sei noch folgender Hinweis erlaubt: Neu müssen Gründung und Statutenänderungen auch bei Genossenschaften öffentlich beurkundet werden (Art. 830 und Art. 838a OR).

 

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