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Die Idée Coopérative stellt ein Genossenschaft-Lexikon mit relevanten Begriffen rund um die Genossenschaft in der Schweiz zur Verfügung:

Die Alleinstellungsmerkmale der Genossenschaft sind vielfältig: die Übernahme gesellschaftlicher Verantwortung, das nachhaltige und wertebasierte Geschäftsmodell, die Förderung regionaler Strukturen und die Kundennähe, um nur einige zu nennen.

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Der Anteilschein ist ein Finanzierungsinstrument der Genossenschaft. Egal wie viel Anteilscheine ein Mitglied einlöst, jeder Genossenschafter:in hat eine Stimme.

Vgl. zu den Anteilscheinen Art. 852 ff. Obligationenrecht.

Seit dem 1. Januar 2023 (Inkrafttreten Aktienrechtsreform) gilt auch bei der Gründung von Genossenschaften und bei Statutenänderungen die Pflicht zur öffentlichen Beurkundung in Anwesenheit einer Urkundsperson.

Vgl. Art. 830 und 838a Obligationenrecht.

Die Cooperative Governance ist ein Ordnungsrahmen für die verantwortungsvolle und

nachhaltige Leitung und Überwachung einer Genossenschaft. Das geltende, liberale Genossenschaftsrecht, das im Zusammenhang mit den Kompetenzen, Rolle und Aufgaben der Generalversammlung und Verwaltung flexibler ist als das Aktienrecht, lässt grosse Spielräume, die es eigenverantwortlich zu nutzen gilt. Dies bedingt eine gute und durchdachte Cooperative Governance.

Der Leitfaden Cooperative Governance der Idée Coopérative soll als Orientierungshilfe und als Werkzeugkasten dienen, um die Strukturen in kleinen und in grossen Genossenschaften bei Gründung richtig zu definieren und später kritisch zu hinterfragen. Er hilft, die Transparenz und Kontrolle der Unternehmensführung in Genossenschaften zu steigern und diese bei der Erfüllung ihres Zwecks zu unterstützen.
Den Leitfaden Cooperative Governance finden Sie unter dem Mitgliederportal. Alternativ können Sie diesen beim Stämpfli Verlag kaufen.

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Genossenschaften, die mehr als 300 Mitglieder zählen oder bei denen die Mehrheit der Mitglieder aus Genossenschaften besteht, können durch die Statuten die Befugnisse der Generalversammlung ganz oder zum Teil einer Delegiertenversammlung übertragen. Sofern dies in den Statuten nicht anders geregelt ist, hat jede:r Delegierte in der Delegiertenversammlung eine Stimme.

Vgl. Art. 892 Obligationenrecht.

In Deutschland gibt es die folgenden Genossenschaftsverbände:
 

  • Akademie Deutscher Genossenschaften, zu finden unter diesem Link und unter unseren Partnerschaften.

  • Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e.V., zu finden unter diesem Link

    und unter unseren Partnerschaften.

  • Genossenschaftsverband - Verband der Regionen, zu finden unter diesem Link.

  • Genossenschaftsverband Weser-Ems, zu finden unter diesem Link.

  • GVB - Genossenschaftsverband Bayern, zu finden unter diesem Link.

Die Stärkung einer Unternehmung ihrer Marke als Arbeitgeber auf dem Markt und zur Differenzierung gegenüber Mitbewerbern. Die Genossenschaft als wertebasierte Unternehmensform verfügt hier über entscheidende Wettbewerbsvorteile, die es zu nutzen gilt.

Den Impuls der Idée Coopérative zum Employer Branding finden Sie unter dem Mitgliederportal.

Verschiedene genossenschaftsspezifische Faktoren wie das Kopfstimmrecht oder die Obergrenzen für die Verzinsung des Anteilscheinscheinkapital können die Finanzierung von Genossenschaften erschweren. Genossenschaften müssen auf eine starke Eigenfinanzierung durch einbehaltene Gewinne und durch Kapitaleinlagen der Genossenschafter setzen, was wiederum mit dem Grundgedanken der Genossenschaft vereinbar ist. Engpässe können sich vor allem bei grossen Investitionen sowie bei Restrukturierungen und Sanierungen ergeben, wo situative Lösungen gefunden werden müssen.

Die Idée Coopérative veröffentlicht im Frühsommer 2023 einen Leitfaden zum Thema Finanzierung in Genossenschaften, der in unserem dem Mitgliederportal zu finden sein wird.

Die Fusion von zwei Genossenschaften ist uneingeschränkt zulässig. Eine Genossenschaft kann ausserdem mit einer Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH) ebenfalls uneingeschränkt fusionieren.

Gemeinwohl ist „der Zustand eines gesellschaftlichen Gebildes oder Gemeinwesens, kraft dessen es imstande ist, seinen Gliedern zu helfen, zu erleichtern, oder überhaupt zu ermöglichen, durch ihre eigenen Anstrengungen das, was sie erstreben, das ist ihr eigenes Wohl oder ihre Vervollkommnung oder ein von ihnen gemeinsam erstrebtes Ziel, zu erreichen.“                                   

Zweites Vatikanisches Konzil, Pastorale Konstitution (1966). Gaudium et spes

Die zentralen Werte der Genossenschaft - Solidarität, Sinnhaftigkeit, Partizipation - sind im Kern auf das Gemeinwohl ausgerichtet.

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Genossenschaft.

Vgl. Art. 879 ff. Obligationenrecht.

Den Impuls der Idée Coopérative mit Anregungen, Checklisten und Inspirationsbeispielen zur Organisation und Durchführung einer Generalversammlung finden Sie unter dem Mitgliederportal.

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Generation Y resp. Millenials werden Personen mit den Jahrgängen 1980-1995 genannt. Zur Generation Z gehören Personen mit den Jahrgängen 1996-2010.
Für Genossenschaften stellt sich die Frage, wie sie sich positionieren können, um attraktiv für diese beiden Generationen zu werden - als Mitglieder, Kunden und Arbeitnehmer:innen.

Den Impuls "Generationen Y & Z im Fokus von Genossenschaften" der Idée Coopérative finden Sie unter dem Mitgliederportal.

Die Mitglieder einer Genossenschaft, die Genossenschafter:innen, bilden die Basis des Unternehmens. Entsprechend hat jedes Mitglied in der Generalversammlung eine Stimme (siehe Kopfstimmprinzip).

Eine Unternehmens-Organisationsform, bei der die die Tochtergesellschaften (beherrschende) Muttergesellschaft eine Genossenschaft ist. Für die Gründung einer Holding sprechen bspw. steuerliche Gründe.

Drei oder mehr Genossenschaften können einen Genossenschaftsverband bilden und ihn als Genossenschaft ausgestalten. Oberstes Organ des Genossenschaftsverbandes ist, sofern die Statuten es nicht anders ordnen, die Delegiertenversammlung. Jeder Delegierte hat, unter Vorbehalt anderer Regelung durch die Statuten, eine Stimme. Die Verwaltung wird, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, aus Mitgliedern der angeschlossenen Genossenschaften gebildet.

Vgl. Art. 921 ff. Obligationenrecht.

Die Verwaltung verpflichtet, ein Verzeichnis über sämtliche Genossenschafter:innen zu führen, in welchem Vor- und Nachname bzw. die Firma der betreffenden Personen sowie die Adresse eingetragen werden.

Der Genossenschaftsmonitor der Idée Coopérative zeigt die Bedeutung von Genossenschaften in der Schweizer Volkswirtschaft und Gesellschaft auf. Er gewährt eine spannende, bisher unbekannte Innensicht auf die Genossenschaften und leistet so einen wichtigen Beitrag zur öffentlichen Diskussion zum Genossenschaftswesen in der Schweiz.

Den Genossenschaftsmonitor 2020 der Idée Coopérative finden Sie unter dem Mitgliederportal (geplante Neuauflage: 2024). Zudem wurde 2022 ein internationaler Genossenschaftsmonitor veröffentlicht (zum Bericht geht es hier).

Das geltende Genossenschaftsrecht datiert von 1936 und ist zunehmend Gegenstand parlamentarischer Vorstösse. Mit dem laufenden internen Partizipationsprozess unter den Mitgliedern der Idée Coopérative werden die Bedürfnisse und Interessen der Mitglieder im Hinblick auf eine allfällige Revision abgeholt.

Die Statuten können die Generalversammlung oder die Verwaltung ermächtigen, die Geschäftsführung oder einzelne Zweige derselben und die Vertretung an eine oder mehrere Personen, Geschäftsführer:innen oder Direktor:innen zu übertragen, die nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein brauchen. Wird die Geschäftsführung delegiert, empfiehlt es sich, die Kompetenzordnung in einem von der Verwaltung beschlossenen Organisationsreglement klar festzuhalten. Das Controlling der Geschäftsführung ist diesfalls eine der gesetzlichen Pflichten der Verwaltung.

Vgl. Art. 898 Abs. 1 Obligationenrecht.

Grundsätzlich sieht das Gesetz bei der Genossenschaft eine Thesaurierung der Gewinne vor - das heisst, dass Gewinne nicht ausgeschüttet, sondern einbehalten werden. Im Grundsatz werden Gewinne bei der Genossenschaft somit re-investiert, was zur Finanzstabilität dieser Gesellschaftsform beiträgt.

Vgl. Art. 859 Abs. 1 Obligationenrecht.

Die Genossenschaft muss nicht über ein Grundkapital verfügen. Ist ein Grundkapital vorhanden, so hat jeder Genossenschaft einen Anteilschein zu übernehmen. Die Höhedes Grundkapitals darf dessen Höhe nicht fix festgelegt werden, da dies dem Prinzip der offenen Türe widersprechen würde.

Vgl. Art 828 Abs. 2 Obligationenrecht.

Bestimmungen über die persönliche Haftung der Genossenschaftsmitglieder bedürfen für ihre Verbindlichkeit der Aufnahme in die Statuten.

Vgl. Art. 833 Ziff. 5 Obligationenrecht.

Die International Cooperative Alliance (ICA) vereinigt, vertritt und betreut Genossenschaften weltweit. Sie wurde 1895 gegründet und ist eine der grössten Nichtregierungsorganisationen, sie zählt 1 Milliarde Genossenschaftsmitglieder auf der Welt. International Cooperative Alliance, zu finden hier und unter unseren Netzwerken.

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Verein Interessensgemeinschaft Genossenschaft, die Vorgänger-Organisation der Idée Coopérative. Mehr dazu finden Sie in unserer kurzen Geschichte.

Juristische Personen sind Gesellschaften, Körperschaften oder Anstalten, denen das Zivilrecht oder das öffentliche Recht eine eigene Rechtspersönlichkeit und damit die Fähigkeit verleiht, selbstständig Rechte auszuüben und Pflichten zu übernehmen. Dazu gehören auch Genossenschaften.

Die Kontrolle über die (geschäfts-)ausführenden Personen in der Genossenschaft obliegt der Verwaltung (siehe auch Stichwort Cooperative Governance).

Nach dem Kopfstimmprinzip gilt:"One man, one vote". Jeder Genossenschafter hat in der Generalversammlung oder in der Urabstimmung eine Stimme.

Vgl. Art 885 Obligationenrecht.

Die Körperschaft ist eine Personenverbindung mit Rechtsfähigkeit und tritt im Rechtsverkehr selbständig als Trägerin von Rechten und Pflichten auf. Zu den Körperschaften gehören auch die Genossenschaften.

Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.

Vgl. Art. 828 Abs. 1 Obligationenrecht.

Bei der Marke "Genossenschaft" geht es um die Positierung als Brand. Durch die geschickte Positionierung der Alleinstellungsmerkmale der Genossenschaft können diverse Vorteile auf dem Markt geholt werden.

Den Impuls zum Thema finden Sie ab Ende Juni 2023 in unserem Mitgliederportal. Ausserdem organisieren wir einen Roundtable zum Thema am 27. Juni 2023.

Zur Gründung einer Genossenschaft braucht es mindestens 7 natürliche oder juristische Personen.

Vgl. Art. 831 Abs. 1 Obligationenrecht.

Bestimmungen über eine allfällige Nachschusspflicht bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Aufnahme in die Statuten.

Vgl. Art. 833 Ziff. 5 Obligationenrecht.

Die Organe der Genossenschaft sind die Generalversammlung, die Verwaltung (mit mindestens 3 Mitgliedern) und die Revisionsstelle.

Bei Mängeln in der Organisation der Genossenschaft (bspw. wenn eines der gesetzlich vorgeschriebenen Organe fehlt, siehe Stichwort Organe, oder wenn weniger als drei Verwaltungsmitglieder vorhanden siehe, siehe Stichwort Verwaltung) sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar. Im Extremfall - wenn keine Massnahmen unternommen werden, um den Organisationsmangel zu beheben - droht die Auflösung der Genossenschaft.

Vgl. Art 908 Obligationenrecht.

Die Grundzüge der Organisation der Verwaltung regelmässig in den Genossenschaftsstatuten festgelegt. Die diesbezüglichen Details zur Organisation regelt die Verwaltung in Anlehnung ans Aktienrecht zusätzlich sinnvollerweise in einem Organisationsreglement (obwohl ein solches im Genossenschaftsrecht nicht vorgesehen ist). Darin werden in Abstimmung mit den Statuten Chargen und Funktionen bestimmt, Aufgaben und Verantwortung zugeordnet, Kompetenzen zugewiesen und abgegrenzt, interne Prozesse definiert, die Berichterstattung geregelt etc. Bei der Übertragung von Aufgaben an eine Geschäftsleitung ermöglicht das Organisationsreglement die korrekte und sorgfältige Delegation und dient damit auch der Minimierung der Haftung der Verwaltung.

Partizipation ist einer der Grundpfeiler der Genossenschaft. Ohne Partizipation der Mitglieder ist der genossenschaftliche Gedanke der gemeinsamen Selbsthilfe nicht umsetzbar. Wie vieles bei der Genossenschaft bestehen verschiedene Möglichkeiten zur Partizipation, je nach Grösse der Genossenschaft (siehe insbesondere Stichworte Generalversammlung, Delegiertenversammlung & Urabstimmung).

Die Genossenschaft ist - im Gegensatz zu einer AG - stark personenbezogen. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass bei der Genossenschaft zwingend jedes Mitglied eine Stimme hat (siehe Stichwort Kopfstimmprinzip). Bei der AG hingegen bestimmt sich das Stimmrecht nach den gehaltenen Aktien resp. nach dem Kapital.

Die Genossenschaft muss einer unbeschränkten Zahl von Gesellschaftern offen stehen, und der Eintritt darf nicht übermässig erschwert werden.

Vgl. Art. 828 Obligationenrecht.

Soweit der Reinertrag in anderer Weise als zur Äufnung des Genossenschaftsvermögens verwendet wird, ist davon jährlich ein Zwanzigstel einem Reservefonds zuzuweisen. Diese Zuweisung hat während mindestens 20 Jahren zu erfolgen; wenn Anteilscheine bestehen, hat die Zuweisung auf alle Fälle so lange zu erfolgen, bis der Reservefonds einen Fünftel des Genossenschaftskapitals ausmacht.

Vgl. Art. 860 Obligationenrecht.

Die Revisionsstelle ist eines der Organe der Genossenschaft. Hier gelten die Vorschriften des Aktienrechts analog.

Eine Genossenschaft hat sich einer ordentlichen Revision zu unterziehen, wenn sie zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet ist, wenn dies so in den Statuten festgehalten ist oder von der Generalversammlung beschlossen wurde.

Eine ordentliche Revision ist zudem dann erforderlich, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei nachfolgenden Referenzgrössen überschritten werden:

  • CHF 20 Millionen für die Bilanzsumme;

  • CHF 40 Millionen für den Umsatzerlös;

  • 250 Vollzeitstellen.

Das Prinzip der Selbsthilfe ist ein Teil der Legaldefinition der Genossenschaft. Das Prinzip bedeutet, dass die Mitglieder ihre Interessen gemeinsam fördern und/oder sichern. Setzen sich die Beteiligten die Förderung bestimmter wirtschaftlicher Interessen in gemeinsamer Selbsthilfe zum Zweck, so teilen sie sich nämlich die zentrale Idee einer Genossenschaft. Die steht im ausgesprochenen Gegensatz zum Kerngedanken beispielsweise einer Aktiengesellschaft. Bei der AG stehen für den Aktionär in erster Linie die Wertsteigerung seiner Beteiligung und die regelmässige, möglichst attraktive Rendite in Form einer Dividende im Vordergrund. Dem gegenüber soll bei der Genossenschaft der Unternehmenszweck in der Hauptsache durch die persönliche Mitwirkung der Genossenschafter erreicht werden. Wichtiger als die finanzielle Einlage sind deshalb die (fachlichen) Fähigkeiten und (geschäftlichen) Tätigkeiten des Mitglieds. Plakativ ausgedrückt: Aktionär kann jeder werden, der das nötige Kapital einschiesst, Genossenschafter nur, wer die nötige Qualifikation aufweist.

Vgl. Art 828 Abs. 1 Obligationenrecht.

Bei der Sharing Economy geht es um (gemeinsames) Nutzen statt (alleinigem) Besitzen - entsprechend dem Prinzip der gemeinsamen Selbsthilfe bei der Genossenschaft.

Unter einem Start-up wird ein junges, relativ frisch gegründetes Unternehmen verstanden, das in der Regel (noch) über wenig Kapital verfügt und eine innovative Geschäftsidee umsetzen will.

Die Genossenschaft bietet sich als Unternehmensform für Start-ups an, da kein Grundkapital gefordert ist. Zur Gründerplattform der Idée Coopérative geht es hier.

Die Statuten bilden das oberste Regelwerk der Genossenschaft. Ihre Festsetzung und Änderung stehen als unübertragbare Befugnisse der Generalversammlung zu.

Vgl. Art. 879 Abs. 2 Ziff. 1 Obligationenrecht.

Die Genossenschafter:innen sind verpflichtet, die Interessen der Genossenschaft in guten Treuen zu wahren. Diese Treuepflicht hängt jedoch von den Umständen im Einzelfall ab. So ist sie bei grossen Genossenschaften oftmals praktisch bedeutungslos, bei kleinen Genossenschaften jedoch von grosser Wichtigkeit.

Vgl. Art. 866 Obligationenrecht.

Bei Genossenschaften, die mehr als 300 Mitglieder zählen oder bei denen die Mehrheit der Mitglieder aus Genossenschaften besteht, können die Statuten bestimmen, dass die Befugnisse der Generalversammlung ganz oder zum Teil durch schriftliche Stimmabgabe (Urabstimmung) der Genossenschafter ausgeübt werden.

Vgl. Art 880 Obligationenrecht.

Im Gesetz sind die unübertragbaren Befugnisse der Generalversammlung festgelegt.

Vgl. zur GV Art. 879 Abs. 2 OR.

Bei Genossenschaften, die mehr als 300 Mitglieder zählen oder bei denen die Mehrheit der Mitglieder aus Genossenschaften besteht, können die Statuten bestimmen, dass die Befugnisse der Generalversammlung ganz oder zum Teil durch schriftliche Stimmabgabe (Urabstimmung) der Genossenschafter ausgeübt werden,

Vgl. Art. 880 Obligationenrecht.

Die Verwaltung der Genossenschaft besteht aus mindestens drei Personen, wobei die Mehrheit aus Mitgliedern der Genossenschaft bestehen muss. Die Verwaltung hat die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorgfalt zu leiten und die genossenschaftliche Aufgabe mit besten Kräften zu fördern.

Vgl. Art. 894 ff. Obligationenrecht.

Die Statuten können einen Teil der Pflichten und Befugnisse der Verwaltung einem oder mehreren von dieser gewählten Verwaltungsausschüssen (bspw. Prüfungsausschuss, Nominationsausschuss oder Vergütungsausschuss) übertragen.

Vgl. Art. 897 Obligationenrecht.

Das Gesetz hält fest, dass eine allfällige Verzinsung des Anteilscheinkapitals «den landesüblichen Zinsfuss für langfristige Darlehen ohne besondere Sicherheiten» nicht übersteigen darf. Diese Regelung kann die Beschaffung von Anteilscheinkapital für einzelne Genossenschaften erschweren. Denn mit dieser Obergrenze lässt sich keine marktgerechte Entschädigung des Risikos der Eigenkapitalgeber in Aussicht stellen.

Vgl. Art. 859 Abs. 3 OR.

Die genossenschaftlichen Kernwerte – Selbsthilfe, Selbstbestimmung, Selbstorganisation, Selbstverantwortung – betonen das Freiheiliche.

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Auszug aus: Taisch, Franco / Jungmeister, Alexander / Fabrizio, Nadja (2017): Corporate Governance von Genossenschaftsunternehmen. Dike Verlag, Zürich/St. Gallen.

Ende 2016 wurde Deutschlands erste UNESCO-Nominierung in die Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit aufgenommen: die „Idee und Praxis der Organisation von gemeinsamen Interessen in Genossenschaften“.

Zum Bericht auf der UNESCO-Seite geht es hier. Ausserdem finden Sie die UNESCO unter unseren Netzwerken.

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Beim Zweck der Genossenschaft stehen die Förderung der Interesse der Mitglieder und die wirtschaftliche, gemeinsame Selbsthilfe zum Vorteil aller und durch Mitwirken aller im Vordergrund. Der finanzielle Wert gelangt grundsätzlich nicht bloss in Form von Geld, sondern indirekt in Form einer spezifischen Leistung an die Mitglieder.

Auch die gesellschaftliche Verantwortung ist im Zweck der Genossenschaft impliziert: Diese kommt insbesondere durch die besondere Nachhaltigkeit, die Förderung regionaler Strukturen, Kundennähe oder auch die besondere Partizipation zum Ausdruck. Genossenschaften handeln grundsätzlich werteorientiert und verfolgen in ihrem Handeln so auch einen gesellschaftlichen Nutzen. Dies vermag verhaltensökonomische Faktoren wie Identität, Kooperation und Vertrauen, die zum Charakter und zur Zukunftsfähigkeit der Genossenschaften beitragen viel mehr zu beeinflussen, als dies bei einer klassischen, rein gewinnorientierten Gesellschaft der Fall ist.

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