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Blog Recht I

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Allgemeine Funktion und Aufgaben 

Soweit statutarisch nicht anders bestimmt, ist die Verwaltung das geschäftsführende Organ der Genossenschaft und vertritt diese nach aussen. Aufgrund der allgemeinen Sorgfaltspflicht der Verwaltung und ihrer Pflicht zur Förderung der genossenschaftlichen Aufgabe sind ihre allgemeinen Aufgaben ähnlich mit denen eines Verwaltungsrats.

Die Verwaltung ist regelmässig das strategische, und ‑ wenn eine Geschäftsleitung fehlt ‑ auch das operative Geschäftsführungsorgan der Genossenschaft. Neben dem Gesetz bilden die jeweiligen Statuten der Genossenschaft (und allenfalls ein darauf basierendes Organisationsreglement) eine zentrale rechtliche Grundlage.

 

Funktion

Die Verwaltung ist neben der Generalversammlung und der Revisionsstelle ein von Gesetzes wegen vorgesehenes Organ der Genossenschaft. Die Statuten können weitere Organe vorsehen (z.B. eine Geschäftsleitung). Kleine Genossenschaften mit maximal zehn Vollzeitstellen können mit Zustimmung aller Genossenschafter auf die Revision und die Revisionsstelle verzichten (sog. Opting-out, Art. 727a Abs. 2 OR). 

Soweit die Geschäftsführung nicht statutarisch an einen Ausschuss oder an eine Geschäftsleitung delegiert ist, führt die Verwaltung die Geschäfte der Genossenschaft und vertritt diese gegen aussen. Sie hat dabei eine allgemeine Sorgfaltspflicht und muss «die genossenschaftliche Aufgabe mit besten Kräften» fördern (Art. 902 Abs. 1 OR).

 

Aufgaben

Bei einer Delegation der Geschäftsführung ist die Verwaltung verpflichtet, den Ausschuss oder die Geschäftsleitung, namentlich im Hinblick auf die Einhaltung von Vorschriften, zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang orientieren zu lassen (Art. 902 Abs. 2 Ziff. 2 OR).

Die Verwaltung bereitet die Geschäfte der Generalversammlung vor und führt die dort gefassten Beschlüsse aus (Art. 902 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Sie ist verantwortlich für die Führung der Generalversammlungs- und Verwaltungsprotokolle, der Geschäftsbücher und des Genossenschafterverzeichnisses und dafür, dass die Betriebsrechnung und die Jahresbilanz nach den gesetzlichen Vorschriften geführt und revidiert werden sowie dafür, dass die vorgeschriebenen Handelsregistermeldungen erfolgen.

Schliesslich muss die Verwaltung bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung einschreiten und eine Zwischenbilanz erstellen lassen (Art. 903 OR). Mit dem neuen Aktienrecht, das ab 1. Januar 2023 gilt, tritt auch die Pflicht zur Überwachung und Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit hinzu. Die finanzielle Verantwortung der Verwaltung richtet sich mit Inkrafttreten des neuen Aktienrechts nach dessen Vorschriften (Art. 903 nOR).

Anders als im Aktienrecht für den Verwaltungsrat gibt es im Genossenschaftsrecht keine Bestimmung mit unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben der Verwaltung. Es ist daher unklar, wie weit die Delegation von Aufgaben gehen darf. Faustregelmässig kann jedoch gesagt werden, dass die Verwaltung einer Genossenschaft dieselben zwingenden Aufgaben hat wie der Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft (Art. 716a OR).

 

Zusammensetzung und Wahl

Die Verwaltung einer Genossenschaft muss aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen. Die Mehrheit der Verwaltungsmitglieder müssen Genossenschafter sein (Art. 894 Abs. 1 OR). Die Statuten können weitere Vorgaben machen. Werden die Bestimmungen betreffend Anzahl und Zusammensetzung der Verwaltung missachtet, liegt ein sog. Organisationsmangel vor (Art. 908 i.V.m. 731b OR). Die Genossenschaft ist handlungsunfähig und kann, sofern der Mangel nicht behoben wird, gerichtlich liquidiert werden.

Das Gesetz macht keine weiteren Vorgaben zur Zusammensetzung der Verwaltung. Es versteht sich jedoch von selbst, dass die Verwaltung aus Personen zusammengesetzt sein muss, die die Aufgaben der Verwaltung wahrnehmen können.

Die Wahl der Mitglieder der Verwaltung erfolgt zwingend durch die Generalversammlung (Art. 879 Abs. 1 Ziff. 2 OR). Die Amtsdauer beträgt höchstens vier Jahre, wobei Wiederwahl möglich ist (Art. 896 OR).

 

Beschlussfassung

Das Genossenschaftsrecht kennt keine Bestimmung über die Beschlussfassung der Verwaltung. Die Verwaltung kann daher im Rahmen allfälliger statutarischer Vorgaben grundsätzlich selber bestimmen, wie sie ihre Beschlüsse fasst. Häufig werden dabei die aktienrechtlichen Bestimmungen analog herangezogen. Danach werden die Beschlüsse des Verwaltungsrats mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, und der Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid (Art. 713 Abs. 1OR).

 

Autorin: Stefanie Meier-Gubser, Rechtsanwältin, Advokatur56

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