
Die Genossenschaftsverwaltung kann die operative Geschäftsführung an einen Geschäftsführer oder an eine Geschäftsleitung übertragen, sofern die Statuten dies erlauben. Die Verwaltung bleibt für die Oberleitung der Genossenschaft verantwortlich und muss regeln, welche Aufgaben sie delegiert und wie die Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und Geschäftsleitung organisiert ist.
Das Wichtigste in Kürze
Die Geschäftsführung der Genossenschaft ist grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung. Sofern die Statuen eine Delegation der Geschäftsführung erlauben, kann sie allerdings ganz oder teilweise an eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen übertragen werden. In diesem Fall ist die Verwaltung verpflichtet, die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zu überwachen – namentlich im Hinblick auf Einhaltung der Gesetze, Statuten und Reglemente – und muss dafür zu sorgen, dass die Geschäftsleitung die Verwaltung regelmässig über den Geschäftsgang informiert. In vielen Fällen macht das Einsetzen eines Geschäftsführers oder einer Geschäftsleitung und damit die Delegation der operativen Geschäftsführung aus betriebsorganisatorischen Gründen Sinn und kann aus Governance-Gründen sogar geboten sein. Auch wenn das Genossenschaftsrecht bei der Delegation der Geschäftsführung kein formelles Organisationsreglement vorschreibt, empfiehlt sich der Erlass eines solchen.
Praxistipps
- Keine Delegation ohne statutarische Delegationskompetenz
Die Übertragung der Geschäftsführung und das Einsetzen einer Geschäftsleitung sind nur möglich, wenn die Statuten es erlauben.
- Ernennung und Abberufung ausschliesslich durch das kompetente Organ
Die Ernennung und Abberufung der Geschäftsleitung müssen durch dasjenige Organ erfolgen, das gemäss Statuten zuständig ist. Zumeist ist dies die Verwaltung, es kann aber auch die Generalversammlung sein.
- Verantwortung für Auswahl, Anleitung und Überwachung der Geschäftsleitung.
Die Verwaltung muss die Geschäftsleitung sorgfältig auswählen, anleiten und überwachen. Insbesondere muss sie darauf achten, dass die Personen für die Geschäftsführung fachlich und persönlich qualifiziert sind. Sodann muss sie die Geschäftsleitung überwachen und nötigenfalls Weisungen erteilen.
- Organisationsreglement
Die Delegation der Geschäftsführung erfordert organisatorische Massnahmen und eine Regelung der Aufgaben und Kompetenzen. Obwohl bei der Genossenschaft gesetzlich nicht vorgeschrieben, empfiehlt sich hierzu der Erlass eines Organisationsreglements.
- Weitere Reglemente
Die Verwaltung kann weitere Reglemente erlassen. Je nach Genossenschaft empfehlen sich häufig z.B. Spesenreglemente, Reglemente betreffend Daten- und IT-Sicherheit oder Anlagereglemente.
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