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Für die Berechnung des erforderlichen Mehrs bei Generalversammlungen von Genossenschaften sind bekanntlich die abgegebenen, und nicht wie bei der Aktiengesellschaft, die vertretenen Stimmen massgebend. Wie jedoch mit Stimmenthaltungen und leere Stimmen umzugehen ist, erklärt dieser Beitrag. 
 

Bei der Aktiengesellschaft wirken sich Stimmenthaltungen und leere Stimmzettel in der Regel als Nein-Stimmen aus. Anders bei den Genossenschaften: Hier gibt jeder Genossenschafter seine Stimme ab, und diese Stimme wird nicht vertreten. Weiter gilt: Bei abgegebenen Stimmen gibt es nur ein Ja oder ein Nein; Enthaltungen und leere Einlagen gelten nicht, auch nicht für die Berechnung des absoluten Mehr. Bei der Vertretung der Aktienstimmen hingegen gibt es nur ein Ja, alles andere ist Nein. Zur Berechnung des absoluten Mehrs der Generalversammlung einer AG werden zudem alle vertretenen Stimmen berücksichtigt.
 

«Vertreten» kann für Unsicherheit sorgen
Das Gesetz bestimmt bei Aktiengesellschaften, dass "die absolute Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen" erforderlich ist. Wann aber ist eine Aktienstimme "vertreten"? Bei gehöriger Ordnung des Prüfungsverfahrens sicher nur dann, wenn sich für die betreffende Aktie jemand als Aktionär oder Vertreter bei der Zutrittskontrolle gemeldet hat und von dieser anerkannt worden ist. Wer z. B. zu spät erschienen ist und sich deshalb nicht gemeldet hat, muss damit rechnen, dass seine Stimme nicht zählt.

Es steht den Aktiengesellschaften jedoch frei, kulanter zu sein und in den Statuten abweichende Regeln vorzusehen. So kann eine AG anstelle der vertretene die gültig abgegebenen Stimmen als massgebende Berechnungsgrundlage festlegen. In diesem Fall werden leer eingelegte Stimmkarten nicht miteingerechnet, weil keine Stimmen abgegeben wurden. Enthaltungen werden als solche erfasst und zählen nicht als Neinstimmen.

Auch Genossenschafter haben einen Spielraum, wenn auch nur einen kleinen: Eine Genossenschaft kennt zwar keine Vertretung der Stimmen. Die im Obligationenrecht festgehaltenen Regeln können in den Statuten nicht grundsätzlich geändert werden. Präzisierungen sind aber dennoch möglich, indem beispielsweise Stimmenthaltungen und leere Stimmen wie nicht abgebene Stimmen behandelt werden.
 

Ein Beispiel für einen entsprechenden Passus «Beschlussfassung» in den Statuten: 
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen - soweit das Gesetz oder diese Statuten es nicht anders bestimmen - ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden bzw. vertretenen Genossenschafter mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltung und leere Stimmzettel nicht als abgegebene Stimmen gelten. 
 

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