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Blog Recht III

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Governance der Genossenschafts-Verwaltung
 

Zusammensetzung und Organisation:
Die Verwaltung leitet die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorgfalt und fördert die genossenschaftliche Aufgabe mit besten Kräften. Neben der Organisation der Genossenschaft ist auch die adäquate Organisation der Verwaltung selbst und die sorgfältige Delegation von Aufgaben eine wesentliche Aufgabe der Verwaltung.

 

Das Genossenschaftsrecht gibt für die Organisation der Verwaltung bloss einen rudimentären Rahmen vor und räumt den Genossenschaften einen grossen Spielraum ein für die Organisation ihrer Verwaltung. Die Grundzüge der Organisation der Verwaltung werden regelmässig in den Genossenschaftsstatuten und ergänzend im Organisationsreglement festgelegt.
 

Gesetzlicher Rahmen

Die Verwaltung ist ein zwingendes Organ der Genossenschaft, dessen Fehlen oder unrichtige Zusammensetzung zu einem Organisationsmangel führt (Art. 831 i.V.m. Art. 731b OR). Die Verwaltung muss aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen, und die Mehrheit der Mitglieder müssen Genossenschafter sein (Art. 894 OR).

Die Amtsdauer der Mitglieder der Verwaltung beträgt höchstens vier Jahre, wobei die Wiederwahl möglich ist, sofern nicht die Statuten sie untersagt (Art. 896 OR). Die Statuten können auch eine kürzere Amtsdauer vorsehen. Bei konzessionierten Versicherungsgenossenschaften richtet sich die Amtsdauer nach den aktienrechtlichen Vorschriften. Die Amtsdauer beträgt vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung drei Jahre, wobei statutarisch eine Amtsdauer von maximal sechs Jahren möglich ist.

Die Mitglieder der Verwaltung sowie jede entsprechende Änderung sind im Handelsregister einzutragen (Art. 87 Abs. 1 Bst. k HRegV).
 

Zusammensetzung der Verwaltung

Die Statuten können sachlich begründete Vorgaben zur Zusammensetzung der Verwaltung machen. Diese hat die Generalversammlung (oder ihr Surrogat) bei der Wahl der Mitglieder der Verwaltung zu beachten. Aus Gründen der Corporate Governance soll die Verwaltung der Genossenschaft so zusammengesetzt sein, dass die für die Führung der Genossenschaft nötigen Kompetenzen im Gremium vorhanden sind, und das Gremium in der Lage ist, die Genossenschaft korrekt zu führen und seine Pflichten wahrzunehmen. Mithilfe eines Soll-Profils für das Gesamtgremium, lassen sich Soll-Profile für die einzelnen Mitglieder ableiten, die insbesondere bei der Rekrutierung neuer Mitglieder helfen, die Verwaltung personell und fachlich bestmöglich zusammenzusetzen.

Genossenschaftsbanken und Versicherungsgenossenschaften müssen sodann die spezialgesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorgaben betreffend Zusammensetzung beachten.
 

Organisation der Verwaltung

Die Verwaltung ist Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Genossenschaft. Ihre interne Organisation ist gesetzlich nicht vorgegeben. Die durch die Generalversammlung gewählte Verwaltung konstituiert sich selbst oder nach Massgabe der Statuten.

Das Genossenschaftsrecht kennt keine analog dem Aktienrecht (Art. 716a Abs. 1 OR) unentziehbaren und unübertragbaren Aufgaben der Verwaltung. Es wird jedoch allgemein von einem ähnlichen Umfang der zwingenden Aufgaben ausgegangen. Darüber hinaus kann die Verwaltung einzelne Aufgaben an einen oder mehrere Ausschüsse (Art. 897 OR) oder an einen Geschäftsführer (Art. 898 Abs. 1 OR) delegieren.

Die Details zur Organisation regelt die Verwaltung in Anlehnung ans Aktienrecht sinnvollerweise in einem Organisationsreglement (obwohl ein solches im Genossenschaftsrecht nicht vorgesehen ist). Darin werden in Abstimmung mit den Statuten Chargen und Funktionen bestimmt, Aufgaben und Verantwortung zugeordnet, Kompetenzen zugewiesen und abgegrenzt, interne Prozesse definiert, die Berichterstattung geregelt etc. Bei der Übertragung von Aufgaben an eine Geschäftsleitung ermöglicht das Organisationsreglement die korrekte und sorgfältige Delegation und dient damit auch der Minimierung der Haftung der Verwaltung.
 

Beschlussfassung in der Verwaltung

Das Genossenschaftsrecht kennt keine spezifischen Bestimmungen zur Beschlussfassung. Allgemein anerkannt ist jedoch, dass jedes Mitglied der Verwaltung nur eine Stimme hat. Die Statuten können festlegen, wie die Beschlussfassung in der Verwaltung erfolgt. Fehlt eine statutarische Regelung, wird regelmässig auf die aktienrechtlichen Bestimmungen zurückgegriffen, wonach Beschlüsse der Verwaltung grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden (Art. 713 Abs. 1 OR). Die Statuten können dem Präsidenten den Stichentscheid zuweisen oder qualifizierte Mehrheiten vorsehen.
 

Verantwortlichkeit der Verwaltung

Die Mitglieder der Verwaltung (sowie alle mit der Geschäftsführung, Revision oder Liquidation befassten Personen) sind der Genossenschaft solidarisch für den Schaden verantwortlich, den sie der Genossenschaft durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen (Art.  916 OR). Im Falle der Überschuldung der Genossenschaft haften sie auch gegenüber den Genossenschaftern und Gläubigern (Art. 917 OR). Die Mitglieder der Verwaltung haften für Pflichtverletzungen grundsätzlich solidarisch und persönlich.

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