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Das Bundesamt für Justiz hat ein FAQ zur Thematik Coronavirus und Generalversammlungen herausgegeben. Den Richtlinien des Bundes ist zu entnehmen, dass die Durchführung von Veranstaltungen wie Generalversammlungen oder Gesellschafterversammlungen weiterhin verboten bleibt. 

Die Covid-19-Verordnung 3 (Kapitel 4, Versammlung von Gesellschaften) besagt, dass die Genossenschaft weiterhin eine Generalversammlung ohne Teilnehmer und Gäste einberufen kann. Dabei muss sich die Gesellschaft nicht an ihre Einladungsfrist halten. Die Anordnung muss spätestens vier Tage vor der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt oder elektronisch veröffentlicht werden. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können ihre Rechte ausschliesslich wie folgt ausüben:

  • (a) auf schriftlichem weg oder in elektronischer Form; oder

  • (b) durch einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen Stimmrechtsvertreter.

Diese Regelung gilt neu bis zum 31. Dezember 2021. Weitere interessante Hinweise zur Generalversammlung finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz.

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