
Ändern Tatsachen, die in den Statuten der Genossenschaft geregelt sind, müssen die Statuten entsprechend revidiert werden. Statutenänderungen müssen von der Generalversammlung beschlossen und seit dem 1. Januar 2023 öffentlich beurkundet werden. In der Einberufung muss der wesentliche Inhalt der Statutenänderung bekannt gegeben werden. Nach Annahme der revidierten Statuten müssen diese dem Handelsregister eingereicht werden.
Das Wichtigste in Kürze
Statuten sind die Grundordnung der Genossenschaft. Sie regeln im Wesentlichen den Namen (Firma) der Genossenschaft, ihren Sitz und Zweck sowie die Mitgliedschaft und die Organisation. Gesetzesänderungen oder Änderungen in den Bedürfnissen der Genossenschaft können dazu führen, dass die Statuten den neuen Gegebenheiten angepasst werden sollen oder müssen.
Statutenänderungen müssen von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Statutarisch kann dieses Quorum erschwert, aber nicht erleichtert werden. Soll eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Genossenschaft eingeführt oder verschärft werden, müssen der Statutenänderung drei Viertel aller Genossenschafter zustimmen.
Der Beschluss der Generalversammlung über die Statutenänderung muss öffentlich beurkundet und die geänderten Statuten müssen von einer Urkundsperson beglaubigt werden. Die beglaubigten geänderten Statuten sind dem Handelsregister zusammen mit den notwendigen Belegen einzureichen und werden von diesem daraufhin geprüft, dass sie die zwingenden Vorschriften einhalten.
Praxistipps
Es empfiehlt sich, Statuten periodisch auf ihre Aktualität und Konformität mit Gesetz, Bedürfnissen und Geschäftstätigkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen in die Wege zu leiten.
Der Beschluss über die Statutenänderung ist zwingend von der Generalversammlung zu fassen. Der wesentliche Inhalt der Statutenänderung ist in der Einberufung bekannt zu geben.
Statutenänderungen müssen in jedem Fall von mindestens zwei Dritteln der an der Generalversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden (z.T. sind höhere Quoren nötig).
Statutenänderungen müssen öffentlich beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden. Spätestens für den Beschluss über die Statutenänderung ist eine Urkundsperson beizuziehen.
Statuten sind als Eintragungsbeleg des Handelsregisters öffentlich. Deshalb sollten sie keine nicht zwingenden Daten und Informationen enthalten, die nicht veröffentlicht werden sollen.
Besteht der Zweck der Genossenschaft neu im Erwerb oder in der Veräusserung von Grundstücken, muss dem Handelsregister die sog. Lex-Koller-Erklärung eingereicht werden.
Weitere Informationen zum Thema Statutenrevision in Genossenschaften finden Sie im vollständigen Blog-Beitrag. Dieser ist exklusiv für die Mitglieder der Idée Coopérative im Mitgliederportal verfügbar.