Die Idée Coopérative begleitet zusammen mit ihrem Netzwerk schweizweit Gründer:innen beim Start und Aufbau von Genossenschaften. Als spezialisiertes Kompetenzzentrum für Genossenschaften steht für Neuunternehmer:innen eine zentrale Anlaufstelle für alle fachlichen Fragen bereit, die sich jungen Genossenschaften stellen. Auch nach der Gründung einer Genossenschaft in der Schweiz bietet die Idée Coopérative ihren Mitgliedern gerne Unterstützung.
Im Video erfahren Sie mehr über die Möglichkeiten und Chancen, die Ihnen die Unternehmensform Genossenschaft bietet. Für Start-ups ist die Genossenschaft eine zukunftsweisende, moderne und nachhaltige Lösung. Idée Coopérative unterstützt Sie gerne dabei.
0
Grundkapital
Es wird im Gegensatz zu GmbH und AG kein Grundkapital benötigt
7
Anzahl Gründungsmitglieder
Mindestens 7 Personen braucht es bei der Gründung einer Genossenschaft
3
Verwaltungsmitglieder
Mindestens 3 Personen müssen Mitglieder der Verwaltung sein

In den Statuten werden unter anderem der Name der Genossenschaft festgelegt, der Zweck definiert und über das Obligationenrecht hinausgehende Kompetenzen der Generalversammlung und der Verwaltung geregelt. Es empfiehlt sich, nicht unbesehen Statuten anderer Genossenschaften zu kopieren, sondern hier Denkarbeit zu investieren - nicht nur in Bezug auf den Inhalt, sondern auch bei Überlegungen, was nicht in den Statuten geregelt werden soll. Gerade in organisatorischen Belangen bietet es sich an, diese in Reglementen (bspw. Organisationsreglement) auf Stufe Verwaltung zu regeln, damit Änderungen nicht jedes Mal der Generalversammlung vorlegt werden müssen - diese entscheidet nämlich über Statutenänderungen.

Die Organe der Genossenschaft sind die Versammlung der Genossenschafter (Generalversammlung) als höchstes Organ, die Verwaltung als operatives Leitungsorgan sowie gegebenfalls eine Revisionsstelle. Die Verwaltung muss aus mindestens drei Personen bestehen.

Die Gründungsversammlung muss aus mindesten sieben Personen bestehen.
Die Gründung der Genossenschaft muss notariell beurkundet werden.

Nach der Gründungsversammlung kann die Genossenschaft bei ihrem kantonalen Handelsregisteramt angemeldet werden.
Die Genossenschaft unterliegt durch ihre zwingende Eintragung ins Handelsregister den Regeln von Art. 957 - 964 des Obligationenrechts zur Buchführung. Das bedeutet, dass eine doppelte Buchhaltung geführt werden muss.

Nach der Eintragung ins Handelsregister und durch die Bestellung der Organe kann die Genossenschaft nun ihre Geschäftstätigkeit gemäss ihrem statutarischen Zweck aufnehmen.
«Was einer nicht schafft, schaffen viele.» Dieses genossenschaftliche Leitmotiv bringt die Idee der Genossenschaft auf den Punkt: Menschen schliessen sich zusammen, um ein gemeinsames Ziel mit Selbsthilfe zu erreichen, die sie allein nur schwer oder gar nicht verwirklichen könnten.
Wer an Genossenschaften denkt, hat häufig grosse Unternehmen wie Migros oder Coop oder die Wohnbaugenossenschaften vor Augen. Dabei eignet sich die Genossenschaft nicht nur für etablierte Organisationen, sondern auch hervorragend als Rechtsform für Neugründungen. Sie bietet zahlreiche Vorteile – insbesondere dort, wo Zusammenarbeit, Mitbestimmung und gemeinsamer Nutzen im Vordergrund stehen.
Ein wesentlicher Vorteil liegt bereits in der Gründung: Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft schreibt das Gesetz für die Genossenschaft weder ein Mindestkapital noch einen Mindestnennwert der Genossenschaftsanteile oder eine Mindestliberierung vor. Dadurch ist der Zugang zu dieser Rechtsform insbesondere für Start-ups, soziale Unternehmen und gemeinschaftliche Projekte einfacher.
Der grösste Unterschied zu kapitalorientierten Gesellschaften liegt jedoch im Zweck der Genossenschaft. Im Zentrum stehen nicht die Kapitalanlage und die Ausschüttung von Dividenden, sondern die Förderung der wirtschaftlichen oder sozialen Interessen ihrer Mitglieder. Die Genossenschafterinnen und Genossenschafter profitieren unmittelbar von der Tätigkeit der Genossenschaft, beispielsweise durch:
vergünstigten Wohnraum bei Wohnbaugenossenschaften,
günstigere Einkaufskonditionen bei Konsumgenossenschaften,
attraktive Nutzungsbedingungen bei Mobilitäts- oder Sharing-Genossenschaften.
Die Genossenschaft verbindet wirtschaftlichen Erfolg mit gesellschaftlicher Verantwortung. Sie zeichnet sich durch nachhaltiges Wirtschaften, langfristiges Denken, regionale Verankerung, Kundennähe sowie eine starke Mitbestimmung der Mitglieder aus. Nach dem Grundsatz «ein Mitglied – eine Stimme» zählt nicht die Höhe des eingebrachten Kapitals, sondern die gleichberechtigte Mitwirkung aller Mitglieder.
Gerade in einer Zeit, in der Vertrauen, Kooperation und Nachhaltigkeit zunehmend an Bedeutung gewinnen, bietet die Genossenschaft ein zukunftsfähiges Unternehmensmodell. Sie schafft Identifikation, stärkt den Gemeinschaftsgedanken und verbindet wirtschaftlichen Erfolg mit gesellschaftlichem Nutzen.
Gemeinsame Selbsthilfe ist das Kernprinzip jeder Genossenschaft. Historisch reicht dieser Selbsthilfegedanken bis ins Mittelalter, mit der Gründung von Alpgenossenschaften (Korporationen). Konkret bedeutet die Selbsthilfe nichts andere, als dass sich Menschen freiwillig zusammenschliessen, um gemeinsam Herausforderungen zu meistern, welche sie alleine nicht bewältigen können. Ein Ziel jeder Genossenschaft ist es deshalb, den Mitgliedern einen konkreten Mehrwert zu bieten. Dieser kann beispielsweise in günstigem Wohnraum, besseren Einkaufskonditionen, gemeinsamen Produktions- oder Vermarktungsmöglichkeiten oder der gemeinsamen Nutzung von Infrastruktur ausdrücken. Der Nutzen kommt dabei in erster Linie den Mitgliedern zugute und nicht externen Investorinnen und Investoren.
Das Schweizerische Obligationenrecht definiert die Genossenschaft als «eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist» (Art. 828 Abs. 1 OR).
Die Genossenschaft unterscheidet sich dadurch grundlegend von kapitalorientierten Gesellschaften. Im Vordergrund stehen nicht die Rendite des eingesetzten Kapitals, sondern die Förderung der Mitglieder, die demokratische Mitbestimmung sowie die gleichberechtigte Zusammenarbeit. Nach dem Prinzip «ein Mitglied – eine Stimme» verfügt jedes Mitglied unabhängig von seiner Kapitalbeteiligung über das gleiche Stimmrecht. Damit verbindet die Genossenschaft wirtschaftliches Handeln mit Solidarität, Eigenverantwortung und demokratischer Teilhabe.
Die Gründung einer Genossenschaft bedarf schriftlich abgefasster Statuten (Art. 832 f. OR), einer Gründungsversammlung mit mindestens sieben Mitgliedern (Art. 834 und Art. 831 Abs. 1 OR) und eines Eintrages im Handelsregister (Art. 835 OR), wobei die Genossenschaft eine Generalversammlung (Art. 879 ff. OR), eine aus mindestens drei Personen bestehende Verwaltung (Art. 894 ff. OR) und eine Revisionsstelle (Art. 906 ff. OR) als ihre Organe bezeichnen muss. Da die Genossenschaft im Handelsregister eingetragen werden muss, unterliegt sie auch den Regeln von Art. 957 – 964 OR betreffend die Buchführung. Es muss also eine doppelte Buchhaltung mit Bilanz, Inventar und Erfolgsrechnung geführt werden. Die Gründung der Genossenschaft muss notariell beurkundet werden. Bei konkreten Fragen helfen wir gerne weiter.
Zwingendes Kopfstimmprinzip
Die Genossenschaftsziele können derart vielfältig sein, dass die Rechte und Pflichten der Genossenschaften je nach deren Ziel und Umfang selbst in den Statuten festgelegt werden können. Es ist jedoch stets vom Grundgedanken der Gleichberechtigung der Genossenschafter auszugehen (Art. 854 OR), weshalb allen Genossenschaftern gleiche Rechte und Pflichten sowie ein zwingendes Kopfstimmrecht (Art. 885 OR) verfügen. In jedem Fall unterstehen die Genossenschafter im Gegensatz zur AG der Treuepflicht gemäss Art. 866 OR.
Eine Genossenschaft ist rechtlich eine eigene juristische Person. Deshalb haftet grundsätzlich die Genossenschaft selbst für ihre Schulden, also mit ihrem eigenen Vermögen. Die einzelnen Mitglieder müssen normalerweise nicht persönlich für Schulden der Genossenschaft aufkommen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder gibt es nur, wenn dies ausdrücklich in den Statuten vorgesehen ist. Die Mitglieder können dann verpflichtet werden, unter bestimmten Voraussetzungen für die Schulden der Genossenschaft aufzukommen (Art. 868 OR).
Zusätzlich können die Statuten vorsehen, dass Mitglieder bei finanziellen Schwierigkeiten weitere Beiträge leisten müssen. Diese zusätzliche Zahlungspflicht nennt man Nachschusspflicht (Art. 871 OR).

Sophie Leuenberger
stv. Geschäftsführerin
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